05 Oktober 2006

BGH: www.kinski-klaus.de

BGH Pressemitteilung Nr. 132/2006

Streit um Domain-Namen "kinski-klaus.de"

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, der u. a. zuständig ist für Rechtsstreitigkeiten über ein allgemeines Persönlichkeitsrecht, das vom Berechtigten kommerziell verwertet wird, hatte über einen Schadensersatzanspruch zu entscheiden, dem ein Streit um den Domain-Namen "kinski-klaus.de" zugrunde lag.

Die Kläger sind die Erben des am 23. November 1991 verstorbenen Klaus Nakszynski, der unter dem Künstlernamen Klaus Kinski sehr bekannt geworden ist. Die Beklagten haben den Domain-Namen "kinski-klaus.de" zur Registrierung angemeldet und dazu benutzt, um für eine von ihnen veranstaltete Ausstellung über Klaus Kinski zu werben. Die Kläger haben dies mit Abmahnungen beanstandet und die Abgabe strafbewehrter Unterlassungserklärungen gefordert. Die Beklagten hätten in ihr absolutes Recht an der Vermarktung der Prominenz von Klaus Kinski eingegriffen. Mit ihrer Klage haben die Kläger als Schadensersatz die Erstattung der Abmahnkosten verlangt.

Amtsgericht und Landgericht haben die Klage abgewiesen. Die Abmahnungen seien rechtsmissbräuchlich gewesen, weil die Kläger die geltend gemachten Ansprüche auch in einer Weise hätten durchsetzen können, die die Beklagten weniger mit Kosten belastet hätte. Das Landgericht hat die Klage auch deshalb als unbegründet angesehen, weil die Kläger den Beklagten nicht verbieten könnten, für eine Ausstellung zu werben, die das Interesse an Klaus Kinski als Person der Zeitgeschichte befriedigen solle.

Der Bundesgerichtshof hat die (vom Landgericht zugelassene) Revision zurückgewiesen. Die Kläger hätten keine Schadensersatzansprüche wegen einer Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts von Klaus Kinski. Das postmortale Persönlichkeitsrecht schütze allerdings mit seinen vermögenswerten Bestandteilen, die den Erben zustünden, auch vermögenswerte Interessen; eine Rechtsverletzung könne dementsprechend auch Schadensersatzansprüche der Erben begründen (BGHZ 143, 214 - Marlene Dietrich; vgl. dazu nunmehr auch BVerfG, Beschl. v. 22.8.2006 - 1 BvR 1168/04).

Die vermögenswerten Bestandteile des postmortalen Persönlichkeitsrechts behielten dem Erben jedoch nicht in gleicher Weise wie die Verwertungsrechte des Urheberrechts bestimmte Nutzungshandlungen vor. Es müsse vielmehr jeweils durch Güterabwägung ermittelt werden, ob der Eingriff durch schutzwürdige andere Interessen gerechtfertigt sei oder nicht.

Die Befugnisse des Erben aus den vermögenswerten Bestandteilen des postmortalen Persönlichkeitsrechts leiteten sich zudem vom Verstorbenen als Träger des Persönlichkeitsrechts ab und dürften nicht gegen dessen mutmaßlichen Willen eingesetzt werden. Sie sollten es nicht ermöglichen, die öffentliche Auseinandersetzung mit Leben und Werk der Person zu kontrollieren oder gar zu steuern. Eine Verletzung der vermögenswerten Bestandteile des postmortalen Persönlichkeitsrechts könne deshalb nur nach sorgfältiger Abwägung angenommen werden. Dies gelte insbesondere dann, wenn sich der in Anspruch Genommene für seine Handlungen auf Grundrechte wie die Freiheit der Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG) und die Freiheit der Kunst (Art. 5 Abs. 3 GG) berufen könne.

Im vorliegenden Fall hat der I. Zivilsenat einen Anspruch wegen eines Eingriffs in die vermögenswerten Bestandteile des postmortalen Persönlichkeitsrechts schon deshalb nicht für gegeben erachtet, weil dieser Schutz mit dem Ablauf von zehn Jahren nach dem Tod von Klaus Kinski erloschen sei. Er hat damit die für den postmortalen Schutz des Rechts am eigenen Bild in § 22 KUG festgelegte Schutzdauer von zehn Jahren auf den Schutz der vermögenswerten Bestandteile des postmortalen Persönlichkeitsrechts übertragen.

Die gesetzliche Begrenzung der Schutzdauer des Rechts am eigenen Bild beruhe nicht nur auf dem Gedanken, dass das Schutzbedürfnis nach dem Tod mit zunehmendem Zeitablauf abnehme. Sie schaffe auch Rechtssicherheit und berücksichtige das berechtigte Interesse der Öffentlichkeit, sich mit Leben und Werk einer zu Lebzeiten weithin bekannten Persönlichkeit auseinandersetzen zu können. Der postmortale Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ende damit nicht insgesamt nach zehn Jahren. Unter den Voraussetzungen des Schutzes der ideellen Bestandteile des postmortalen Persönlichkeitsrechts bestehe er fort. Über derartige Ansprüche sei jedoch nach dem Gegenstand des Rechtsstreits nicht zu entscheiden gewesen.

Urteil vom 5. Oktober 2006 – I ZR 277/03
AG Charlottenburg - 204 C 197/02 - Entscheidung vom 9.01.2003 ./. LG Berlin - 52 S 31/03 – Entscheidung vom 30.10.2003;
Karlsruhe, den 5. Oktober 2006
Pressestelle des Bundesgerichtshof 76125 Karlsruhe

20 August 2005

Zahl der registrierten .de-Domains überschreitet Neun-Millionen-Marke

Berlin (Deutschland), 20.08.2005 – Die Zahl der registrierten .de-Domains überschritt heute die Neun-Millionen-Marke.

Hinter .com mit zirka 40 Millionen registrierten Domains ist .de auch weiterhin mit nun über neun Millionen die Nummer Zwei in der Liste der größten Top Level Domains. Es folgen .net mit über sechs und .uk mit über vier Millionen registrierten Domains.
+wikinews+

23 Juni 2005

BGH: Streit um Krankenhaus-Domain

Nr. 93/2005
Streit um Domainname zwischen zwei Krankenhäusern

Der u.a. für das Kennzeichenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat einen Streit zwischen zwei Krankenhäusern um den Domainnamen „hufeland.de“ entschieden. Beide Krankenhäuser führen den Namen des als Begründer des Naturheilverfahrens geltenden Arztes Christoph Wilhelm Hufeland (1762-1836) in ihrer Geschäftsbezeichnung.
Die Klägerin betreibt seit 1986 eine Klinik für Krebskranke in Bad Mergentheim (Baden-Württemberg). Sie wirbt bundesweit für ihre dem Naturheilverfahren verpflichtete Therapie und verwendet dabei die Bezeichnung „Hufelandklinik“ mit dem beschreibenden Zusatz „für ganzheitliche immunbiologische Therapie“. Außerdem ist sie Inhaberin der Marke „Hufeland“, die für Krankenhausdienstleistungen eingetragen ist.
Die Beklagte betreibt ein Kreiskrankenhaus in Bad Langensalza (Thüringen), das sie seit 1993 „Hufeland Krankenhaus Bad Langensalza“ nennt. Sie hatte vorgetragen, daß ihr Krankenhaus schon seit 1962 den Namen Hufeland führe, und zwar bis 1993 als „Kreiskrankenhaus Christoph Wilhelm Hufeland“. 1999 ließ sich die Beklagte den Domainnamen „hufeland.de“ registrieren. Seitdem verwendet sie diese Adresse für ihren Internetauftritt.
Die Klägerin hat der Beklagten diesen Domainnamen streitig gemacht. Sie ist der Ansicht, ihr stünden die älteren und besseren Rechte an dieser Bezeichnung zu. Das Landgericht Mannheim hatte der auf Unterlassung und Verzicht auf den Domainnamen „hufeland.de“ gerichteten Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte die Berufung zurückgewiesen.
Dieses Urteil hat der Bundesgerichtshof aufgehoben. Er hat angenommen, daß für die Kliniken beider Parteien das Firmenschlagwort „Hufelandklinik“ oder „Hufeland-Krankenhaus“ verwendet werde. Da das Oberlandesgericht den Sachverhalt noch nicht abschießend geklärt habe, sei von dem Vortrag der Beklagten auszugehen. Danach seien beide Parteien bereits im Zeitpunkt der deutschen Einheit Inhaber eines Kennzeichenrechts an dem Firmenschlagwort „Hufelandklinik“ oder „Hufeland-Krankenhaus“ gewesen. Die Wiedervereinigung habe dazu geführt, daß beide Rechte mit unterschiedlichen Schutzbereichen nebeneinander bestanden hätten: das der schon vor der Wiedervereinigung bundesweit werbenden Klägerin im gesamten Bundesgebiet, das der regional begrenzt tätigen Beklagten beschränkt auf ihren räumlichen Wirkungskreis.
Da die beiden Kennzeichenrechte in dieser Weise nebeneinander stünden, seien beide Parteien wie Gleichnamige zu behandeln; beiden sei es gestattet, die Bezeichnung „Hufelandklinik“ oder „Hufeland-Krankenhaus“ zu verwenden. Gehe es um die Registrierung des gemeinsamen Namens (hier „Hufeland“) als Domainname, gelte unter Gleichnamigen der Grundsatz: „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst!“
Die Gleichgewichtslage dürfe allerdings nicht gestört werden, etwa dadurch, daß die Beklagte ihren Tätigkeitsbereich räumlich ausdehne. In der Registrierung und Verwendung des Domainnamens „hufeland.de“ liege eine solche räumliche Ausweitung des Tätigkeitsbereichs noch nicht, auch wenn diese Internetseite von überall aus aufgerufen werden könne.
Der Bundesgerichtshof hat die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen, damit der Sachverhalt abschließend aufgeklärt werden kann.
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23. Juni 2005 – I ZR 288/02
LG Mannheim – 7 O 270/01 ./. OLG Karlsruhe – 6 U 17/02
Karlsruhe, den 23. Juni 2005

19 Februar 2005

100 Millionen neue Domainnamen

+wikinews+ Luxemburg (Stadt) (Luxemburg), 19.02.2005 – Die Firma EuroDNS mit Sitz in Luxemburg hat eine Marktanalyse durchgeführt, die aufzeigt, dass es über 225 Millionen Internetnutzer in zwei Hauptmärkten Asiens gibt - China und Indien. Bis heute sind jedoch nur circa sieben Millionen Domains registriert worden.

Bei einer Betrachtung der registrierten Domains im Verhältnis zu der Anzahl der Internetuser und der Einwohner erkennt man schnell ein enormes Potential, denn es ist nur ein Bruchteil dessen, was wir von Europa oder den USA kennen.

Zu den derzeit beliebtesten asiatischen Country-Code-Top-Level-Domains gehören:

.in - Indien
.hk - Hong Kong
.cn - China
.sg - Singapur
.jp - Japan
.com.tw - Taiwan

04 Dezember 2004

Über 66 Millionen Domains weltweit

Frankfurt am Main (Deutschland), 04.12.2004 – Wie die US-Domainfirma VeriSign bekannt gab, wurden im dritten Quartal 2004 5,1 Millionen Domains registriert. Die Zahl aller weltweit registrierten Domains stieg damit auf 66,3 Millionen.
Weiterhin ist die am häufigsten genutzte Top-Level-Domain mit 47 Prozent „.com“, gefolgt von der länderbezogenen TLD „.de“ (zwölf Prozent). Insgesamt beläuft sich der Anteil der länderbezogenen Top-Level-Domains auf 37 Prozent. +wikinews+

03 Dezember 2004

BGH: www.weltonline.de

Nr. 146/2004
Streit um Ansprüche wegen des Domainnamens weltonline.de

Der u.a. für das Wettbewerbs-, Marken- und Namensrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gestern über Ansprüche der klagenden Axel Springer AG hinsichtlich des Domainnamens „weltonline.de“ entschieden, den sich die Beklagte (eine GmbH) hat reservieren lassen.
Die Klägerin gibt die Zeitung „Die Welt“ heraus. Dieser Titel ist auch als Marke geschützt. Unter dem Domainnamen „welt.de“ präsentiert die Klägerin ihre Zeitung ferner als elektronische Ausgabe, die sie dort als „DIE WELT online“ bezeichnete. Die Beklagte hat nach eigenen Angaben eine Vielzahl von Domainnamen registriert, um damit einen Internet-Führer aufzubauen, so unter anderem Sachbegriffe, geographische Angaben und mit einem Zusatz versehene Unternehmensbezeichnungen. Beispielsweise hatte sie im Jahre 2000 fast alle gängigen Automarken mit Zusätzen wie „-boerse“ registriert.
Für die Beklagte war zunächst „welt-online.de“ registriert. Nachdem ihr die Klägerin gerichtlich eine diesbezügliche Benutzung rechtskräftig hatte verbieten lassen, ließ sich die Beklagte „weltonline.de“ registrieren. Hiergegen wandte sich die Klägerin, woraufhin das Landgericht der Beklagten untersagt hat, den Domainnamen „weltonline.de“ in jeglicher Schreibweise zu benutzen bzw. registriert zu halten. Die Beklagte hat dagegen Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil der Sache nach im wesentlichen mit der Begründung bestätigt, das Verhalten der Beklagten stelle eine vorsätzliche, sittenwidrige Schädigung dar.
Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Für eine sittenwidrige Schädigungsabsicht fehlten hinreichende Anhaltspunkte. Im Falle einer bloßen Registrierung eines Gattungsbegriffs als Domainname komme ein unlauteres Verhalten in der Regel nicht in Betracht. Die Registrierung solcher Begriffe als Domainnamen sei vielmehr weitgehend dem Gerechtigkeitsprinzip der Priorität unterworfen: Der Vorteil, der demjenigen zukomme, der als erster um die Registrierung eines beschreibenden Domainnamens nachsuche, könne nicht als sittenwidrig angesehen werden. Eine wettbewerbsrechtliche Behinderung der Klägerin könne nicht angenommen werden. Sie sei auf den Domainnamen „weltonline.de“ nicht angewiesen, da ihre Internetseite unter „welt.de“ zugänglich sei. Anders könne sich der Fall darstellen, wenn mit der Registrierung des Domainnamens durch die Beklagte und deren weiteres geschäftliches Gebaren die Bekanntheit einer Marke, wie sie bei dem Zeichen „Welt“ der Klägerin anzunehmen sei, in unlauterer Weise beeinträchtigt werde. Solches lasse sich im Streitfall aber nicht feststellen, da die Art der Verwendung des von der Beklagten registrierten Domainnamens „weltonline.de“ im geschäftlichen Verkehr noch ungewiß sei.

Urteil vom 2. Dezember 2004 – I ZR 207/01
Karlsruhe, den 3. Dezember 2004
Pressestelle des Bundesgerichtshof

20 Februar 2004

BGH sichert der Denic Effektivität

BGH Presseerklärung Nr. 20/2004
Kein Anspruch auf "Sperrung" der Internet-Domain "kurt-biedenkopf.de"

Der Kläger ist der frühere Ministerpräsident des Freistaats Sachsen. Die Beklagte ist die DENIC; sie vergibt die Internet-Adressen (Domain-Namen), die mit "de" enden.
Der Kläger hatte von der Beklagten die Löschung des für einen Dritten eingetragenen Domain-Namens "kurt-biedenkopf.de" verlangt. Die Beklagte erkannte diesen Anspruch an und nahm die Löschung vor. Mit seiner Klage verlangt der Kläger, der die Internet-Adresse nicht für sich selbst eintragen lassen will, daß die Beklagte auch in Zukunft die Domain nicht für andere Personen vergibt.
In den Vorinstanzen hatte die Klage keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat sie mit der Begründung abgewiesen, die vom Kläger begehrte "Sperrung" sei nur gerechtfertigt, wenn jede zukünftige Eintragung eines Dritten einen für die Beklagte erkennbar offensichtlichen Rechtsverstoß darstelle. Dies sei nicht der Fall, weil die Anmeldung durch einen anderen "Kurt Biedenkopf" möglich und zulässig sei.
Der Bundesgerichtshof hat die Abweisung der Klage bestätigt. Die DENIC, welche die Registrierung und Verwaltung von vielen Millionen Domain-Namen schnell und mit verhältnismäßig geringem Aufwand erledigt, darf, so der BGH, nach der Löschung eines Domain-Namens diesen bei einem neuen Antrag wie bei der ersten Registrierung (vgl. BGHZ 148, 13, 20 – ambiente.de) allein nach dem Prioritätsprinzip vergeben. Im Interesse der Aufrechterhaltung eines effektiven Registrierungsverfahrens ist sie auch bei einem zukünftigen Antrag grundsätzlich nicht zu der Prüfung verpflichtet, ob an der angemeldeten Bezeichnung Rechte Dritter bestehen.

Urteil vom 19. Februar 2004 – I ZR 82/01
Karlsruhe, den 20. Februar 2004
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe

27 Juni 2003

BGH: Name gewinnt gegen Alias

BGH Nr. 84/2003

Namensträger gewinnt Streit um Internet-Adresse (Maxem gegen Maxem)

Der u.a. für das Kennzeichenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, daß der Träger eines bürgerlichen Namens gegenüber einem Dritten, der denselben Namen als Aliasnamen für seine Internetpräsenz verwendet, beanspruchen kann, daß dieser den Namen nicht als Internet-Adresse benutzt. Der Entscheidung liegt folgender Fall zugrunde:
Kläger ist ein Rechtsanwalt mit dem bürgerlichen Namen Werner Maxem. Der Beklagte verwendet "Maxem" seit 1990/91 als Aliasnamen für die Kommunikation in Netzwerken, insbesondere im Internet. Den Aliasnamen hat er aus den Anfangsbuchstaben der Vornamen seines Großvaters, seines Vaters und seines eigenen Vornamens gebildet (Max, Erhardt, Matthias). Seit 1998 unterhält der Beklagte unter "www.maxem.de" eine private Homepage.
Der Kläger möchte sich und seine Anwaltskanzlei unter "maxem.de" im Internet präsentieren. Seine Klage, mit der dem Beklagten die Verwendung des Namens Maxem als E-Mail-Adresse oder generell für eine Homepage untersagt werden sollte, wurde vom Landgericht und vom Oberlandesgericht Köln abgewiesen. Dafür waren zwei Gründe maßgeblich: In der Verwendung des Namens Maxem durch den Beklagten liege kein unbefugter Namensgebrauch, weil es weder zu Verwechslungen noch sonst zu Irritationen über die Zuordnung des Namens komme. Außerdem habe der Beklagte durch die Verwendung von Maxem als Aliasnamen eigene Namensrechte an dem Pseudonym erworben, die seinen Namensgebrauch rechtfertigten.
Der Bundesgerichtshof hob die Urteile der Vorinstanzen auf und gab der Klage im wesentlichen statt, indem er es dem Beklagten untersagte, den Domain-Namen "maxem.de" zu verwenden. Der BGH hat in der Verwendung eines fremden Namens als Internet-Adresse einen unbefugten Namensgebrauch gesehen, den jeder Träger des Namens Maxem untersagen lassen könne. Eigene Rechte des Beklagten an dem Aliasnamen Maxem hat der BGH verneint. Zwar schütze das Namensrecht auch denjenigen, der ein Pseudonym verwende. Dieser Schutz setze jedoch voraus, daß der Träger des angenommenen Namens im Verkehr unter diesem Namen bekannt sei, daß er also mit diesem Namen Verkehrsgeltung erlangt habe. Das Namensrecht des Klägers werde allerdings nicht durch jede Verwendung seines Namens, sondern nur durch die Regi-strierung als Domain-Name "maxem.de" verletzt, weil er dadurch von einer entsprechenden Nutzung des eigenen Namens ausgeschlossen. Dem Beklagte sei es dagegen unbenommen, für die private Kommunikation im Internet weiterhin den Alias- oder Spitznamen Maxem zu verwenden. Hierdurch werde der Kläger in seinen schutzwürdigen Interessen nicht beeinträchtigt. Die weitergehende Klage wurde daher abgewiesen.

Urteil vom 26. Juni 2003 – I ZR 296/00
Karlsruhe, den 27. Juni 2003
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe