28 Juni 2008

ICANN: Einigung auf neue Internet-Adresszonen

Paris (Fankreich), 28.06.2008 – Die Internet Corporation for Assigned Names and Numbers (ICANN) hat sich am Donnerstag, den 26. Juni auf die Einführung neuer Top-Level-Domains (TLD) geeinigt. Auf einer Sitzung der ICANN in Paris wurde ein jahrelang ausgearbeitetes Konzept beschlossen. Demnach sind nun beispielsweise Städtenamen wie „.berlin“ als Endung möglich. Außerdem sollen künftig Domain-Namen auch in anderen Schriftzeichen unterstützt werden, zum Beispiel in arabischer, chinesischer oder kyrillischer Schrift. Bisher waren nur die lateinischen Schriftzeichen für Domain-Namen zulässig. Mit diesem Schritt soll die Ausbreitung des Internets in anderen Teil der Welt, insbesondere in Asien und Osteuropa gefördert werden.

Wie der Registrierungsprozess ablaufen soll und was eine TLD kostet, wurde indes noch nicht ausgehandelt. Die Direktoren der ICANN warnten allerdings davor, dass das Domain Name System (DNS) nach etwa 5.000 neuen TLDs an seine Grenzen stoßen werde. +wikinews+

05 Juni 2008

BGH zum Recht an der Domains mit "Post"

Deutsche Post AG unterliegt im Streit um die Rechte


aus der Marke "POST"

Der u. a. für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat hat heute in zwei Prozessen über den Schutzumfang der Marke "POST" zu entscheiden.

Die Klägerin ist die Deutsche Post AG, zu deren Gunsten die Marke "POST" u. a. für die Beförderung und Zustellung von Briefen und Paketen eingetragen ist. In den jetzt entschiedenen Prozessen ging die Klägerin aus dieser Marke gegen zwei Unternehmen für Kurier und Postdienstleistungen vor, die den Bestandteil "Post" in ihrer Firmierung führen und bei der Erbringung ihrer Dienstleistungen verwenden.

Im ersten Verfahren nahm die Klägerin ein Unternehmen wegen Verletzung ihrer Marke in Anspruch, das unter "City Post KG" firmiert, eine Wort/Bildmarke mit dem Bestandteil "CITY POST" hat eintragen lassen und die Bestandteile "city post" als Domainnamen und als E-Mail-Adresse nutzt. Landgericht und Oberlandesgericht Köln hatten die Klage der Deutschen Post in der Vorinstanz mit der Begründung abgewiesen, es fehle an der Verwechslungsgefahr.

Die zweite Klage der Deutschen Post aus der Marke "POST" war gegen ein Unternehmen mit der Firmierung "Die Neue Post" gerichtet, das diese Bezeichnung ebenfalls bei seinem Internetauftritt verwendet. Das Oberlandesgericht Naumburg hatte der Beklagten die Verwendung dieser Bezeichnung in Übereinstimmung mit der Vorinstanz, dem Landgericht Magdeburg, verboten.

Der Bundesgerichtshof hat die die Klage abweisende Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln im Ergebnis bestätigt. Das Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg hat der BGH dagegen aufgehoben und die Klage abgewiesen. Er hat offengelassen, ob zwischen der Klagemarke "POST" und den angegriffenen Zeichen "City Post" und "Die Neue Post" Verwechslungsgefahr besteht. Die Ansprüche der Klägerin aus ihrer Marke hat der Bundesgerichtshof nach § 23 Nr. 2 MarkenG verneint. Nach dieser Bestimmung kann der Markeninhaber einem Dritten nicht untersagen, ein mit der Klagemarke ähnliches Zeichen als eine Angabe zu benutzen, mit der der Dritte die von ihm angebotene Ware oder Dienstleistung beschreibt, sofern diese Benutzung nicht gegen die guten Sitten verstößt. An der Benutzung der Bezeichnung "Post" haben die Unternehmen, die nach der teilweisen Öffnung des Marktes Postdienstleistungen erbringen, zur Beschreibung ihres Tätigkeitsbereichs ein besonderes Interesse. Soweit sich die Wettbewerber der Deutschen Post AG durch Zusätze von dem in Alleinstellung benutzten Markenwort "POST" abgrenzen und nicht durch eine Anlehnung an weitere Kennzeichen und Ausstattungsmerkmale der Deutschen Post AG – etwa an das Posthornzeichen oder an die Farbe Gelb – die Verwechslungsgefahr erhöhen, kann ihnen die Verwendung der Bezeichnung "POST" nicht untersagt werden.

Beim Bundesgerichtshof sind im Übrigen noch Verfahren anhängig, bei denen es um die Löschung der zugunsten der Deutschen Post eingetragenen Marke "POST" geht. Über diese Verfahren wird am 23. Oktober 2008 verhandelt werden. Die – an sich beschreibende und daher nicht ohne weiteres eintragbare – Bezeichnung "Post" ist zu Gunsten der Klägerin mit der Begründung als Marke eingetragen worden, sie habe sich als Herkunftshinweis durchgesetzt. Im Hinblick darauf, dass der Bundesgerichtshof in den heute entschiedenen Fällen ohnehin zur Klageabweisung gelangte, brauchte der Ausgang dieser Löschungsverfahren nicht abgewartet zu werden.

Urteile vom 5. Juni 2008 – I ZR 108/05 und I ZR 169/05
LG Köln - Urteil vom 9.9.2004 – 31 O 246/04
OLG Köln - Urteil vom 27.5.2005 – 6 U 196/04
und
LG Magdeburg - Urteil vom 20.1.2005 – 7 O 2369/04 (061)
GRURRR 2005, 158
OLG Naumburg - Urteil vom 19.8.2005 – 10 U 9/05,
GRURRR 2006, 256
Karlsruhe, den 5. Juni 2008
Pressestelle des Bundesgerichtshofs

03 März 2008

Fast 300.000 Anträge für „.asia“-Domain

02.03.2008 wikinews – Für die neue generische Top-Level-Domain „.asia“ begann die Echtzeit-Registrierung. Anmeldungen kamen nicht nur aus den asiatischen Ländern, sondern auch aus Europa und Nordamerika. Auf Asien entfielen 35 Prozent aller Anmeldungen, auf Europa 40 Prozent und auf Nordamerika 24 Prozent. Noch bis zum 12. März werden Anträge auf die Domain entgegengenommen.

Gemäß der Organisation „DotAsia“ betrug die Anzahl der weltweiten Anmeldungen seit Beginn des „Landrush“ – so wird die Echtzeit-Registrierung auch genannt – etwa 266.700. Derzeit sind Dotalliance Inc. und EuroDNS SA die beiden Unternehmen, die die meisten Registrierungen entgegen genommen haben.

„Wir haben mehrere Anmeldungen für bedeutende „Small-Business-Unternehmen“ in der ‚Sunrise-Phase‘ vor der Echtzeit-Registrierungsphase gehabt. Diese (Reservierungen) haben eine Signalwirkung, und mehrere registrierte Organisationen bekamen ihre gewünschten Websites. Mit 300.000 Registrierungen lag die Anzahl in der Nähe der allgemeinen Erwartungen. Insgesamt betrachtet besteht nach der ‚Asia‘-Domain eine starke Nachfrage“, sagte Edmon Chung, CEO von DotAsia.

Gibt es nach Ablauf der Frist am 12. März mehr als einen Bewerber für einen bestimmten Domain-Namen, wird dieser meistbietend unter den Bewerbern versteigert.