04 Dezember 2004

Über 66 Millionen Domains weltweit

Frankfurt am Main (Deutschland), 04.12.2004 – Wie die US-Domainfirma VeriSign bekannt gab, wurden im dritten Quartal 2004 5,1 Millionen Domains registriert. Die Zahl aller weltweit registrierten Domains stieg damit auf 66,3 Millionen.
Weiterhin ist die am häufigsten genutzte Top-Level-Domain mit 47 Prozent „.com“, gefolgt von der länderbezogenen TLD „.de“ (zwölf Prozent). Insgesamt beläuft sich der Anteil der länderbezogenen Top-Level-Domains auf 37 Prozent. +wikinews+

03 Dezember 2004

BGH: www.weltonline.de

Nr. 146/2004
Streit um Ansprüche wegen des Domainnamens weltonline.de

Der u.a. für das Wettbewerbs-, Marken- und Namensrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gestern über Ansprüche der klagenden Axel Springer AG hinsichtlich des Domainnamens „weltonline.de“ entschieden, den sich die Beklagte (eine GmbH) hat reservieren lassen.
Die Klägerin gibt die Zeitung „Die Welt“ heraus. Dieser Titel ist auch als Marke geschützt. Unter dem Domainnamen „welt.de“ präsentiert die Klägerin ihre Zeitung ferner als elektronische Ausgabe, die sie dort als „DIE WELT online“ bezeichnete. Die Beklagte hat nach eigenen Angaben eine Vielzahl von Domainnamen registriert, um damit einen Internet-Führer aufzubauen, so unter anderem Sachbegriffe, geographische Angaben und mit einem Zusatz versehene Unternehmensbezeichnungen. Beispielsweise hatte sie im Jahre 2000 fast alle gängigen Automarken mit Zusätzen wie „-boerse“ registriert.
Für die Beklagte war zunächst „welt-online.de“ registriert. Nachdem ihr die Klägerin gerichtlich eine diesbezügliche Benutzung rechtskräftig hatte verbieten lassen, ließ sich die Beklagte „weltonline.de“ registrieren. Hiergegen wandte sich die Klägerin, woraufhin das Landgericht der Beklagten untersagt hat, den Domainnamen „weltonline.de“ in jeglicher Schreibweise zu benutzen bzw. registriert zu halten. Die Beklagte hat dagegen Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil der Sache nach im wesentlichen mit der Begründung bestätigt, das Verhalten der Beklagten stelle eine vorsätzliche, sittenwidrige Schädigung dar.
Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Für eine sittenwidrige Schädigungsabsicht fehlten hinreichende Anhaltspunkte. Im Falle einer bloßen Registrierung eines Gattungsbegriffs als Domainname komme ein unlauteres Verhalten in der Regel nicht in Betracht. Die Registrierung solcher Begriffe als Domainnamen sei vielmehr weitgehend dem Gerechtigkeitsprinzip der Priorität unterworfen: Der Vorteil, der demjenigen zukomme, der als erster um die Registrierung eines beschreibenden Domainnamens nachsuche, könne nicht als sittenwidrig angesehen werden. Eine wettbewerbsrechtliche Behinderung der Klägerin könne nicht angenommen werden. Sie sei auf den Domainnamen „weltonline.de“ nicht angewiesen, da ihre Internetseite unter „welt.de“ zugänglich sei. Anders könne sich der Fall darstellen, wenn mit der Registrierung des Domainnamens durch die Beklagte und deren weiteres geschäftliches Gebaren die Bekanntheit einer Marke, wie sie bei dem Zeichen „Welt“ der Klägerin anzunehmen sei, in unlauterer Weise beeinträchtigt werde. Solches lasse sich im Streitfall aber nicht feststellen, da die Art der Verwendung des von der Beklagten registrierten Domainnamens „weltonline.de“ im geschäftlichen Verkehr noch ungewiß sei.

Urteil vom 2. Dezember 2004 – I ZR 207/01
Karlsruhe, den 3. Dezember 2004
Pressestelle des Bundesgerichtshof

20 Februar 2004

BGH sichert der Denic Effektivität

BGH Presseerklärung Nr. 20/2004
Kein Anspruch auf "Sperrung" der Internet-Domain "kurt-biedenkopf.de"

Der Kläger ist der frühere Ministerpräsident des Freistaats Sachsen. Die Beklagte ist die DENIC; sie vergibt die Internet-Adressen (Domain-Namen), die mit "de" enden.
Der Kläger hatte von der Beklagten die Löschung des für einen Dritten eingetragenen Domain-Namens "kurt-biedenkopf.de" verlangt. Die Beklagte erkannte diesen Anspruch an und nahm die Löschung vor. Mit seiner Klage verlangt der Kläger, der die Internet-Adresse nicht für sich selbst eintragen lassen will, daß die Beklagte auch in Zukunft die Domain nicht für andere Personen vergibt.
In den Vorinstanzen hatte die Klage keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat sie mit der Begründung abgewiesen, die vom Kläger begehrte "Sperrung" sei nur gerechtfertigt, wenn jede zukünftige Eintragung eines Dritten einen für die Beklagte erkennbar offensichtlichen Rechtsverstoß darstelle. Dies sei nicht der Fall, weil die Anmeldung durch einen anderen "Kurt Biedenkopf" möglich und zulässig sei.
Der Bundesgerichtshof hat die Abweisung der Klage bestätigt. Die DENIC, welche die Registrierung und Verwaltung von vielen Millionen Domain-Namen schnell und mit verhältnismäßig geringem Aufwand erledigt, darf, so der BGH, nach der Löschung eines Domain-Namens diesen bei einem neuen Antrag wie bei der ersten Registrierung (vgl. BGHZ 148, 13, 20 – ambiente.de) allein nach dem Prioritätsprinzip vergeben. Im Interesse der Aufrechterhaltung eines effektiven Registrierungsverfahrens ist sie auch bei einem zukünftigen Antrag grundsätzlich nicht zu der Prüfung verpflichtet, ob an der angemeldeten Bezeichnung Rechte Dritter bestehen.

Urteil vom 19. Februar 2004 – I ZR 82/01
Karlsruhe, den 20. Februar 2004
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe